| November 2001: |
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Das Urteil vom 5. Oktober 2001 bestätigt: Mitgliederwerbung ist an Infoständen erlaubt.
Im Bild der Landesvorsitzende Bernd Schulz, mit Klemmbrett am Infostand in Karlsruhe.
Politische Parteien haben auf öffentlichen Straßen grundsätzlich das Recht zur Mitgliederwerbung. Dies entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe in einem Urteil am 5. Oktober. Damit wurde ein jahrelanger Streit zwischen der Stadt Karlsruhe (Beklagte) und der Bürgerrechtsbewegung Solidarität (Klägerin) beigelegt. Das Amt für Bürgerservice und Sicherheit der Stadt Karlsruhe hatte der BüSo verboten, an den regulär beantragten Informationsständen in Karlsruhe Mitgliedsanträge auszulegen und Mitglieder zu werben. Darüber hinaus kam es auch noch zu häufigen Schikanen von Angestellten des Amtes gegenüber den Parteimitgliedern an den Informationsständen.
In ihrer Klageschrift weisen die BüSo-Anwälte die strittige Auflage des Verbots der Mitgliederwerbung als rechtswidrig zurück, denn "essentielles Merkmal einer Partei sind Mitglieder, die die Ziele unterstützen und die politischen Verhältnisse beeinflussen. Eine Partei ohne Mitglieder ist nicht denkbar und vom Grundgesetz auch nicht gewünscht."
In dem Urteil (AZ: 12 K 1694/01), das in Artikeln in den Stuttgarter Nachrichten und der Frankfurter Rundschau unter den Überschriften "Werbung von Mitgliedern am Infostand erlaubt" und "Parteien dürfen Mitglieder auch auf der Straße werben" gewürdigt wurde, weist das Gericht in seiner ausführlichen Begründung die abwegige Argumentation des Amts zurück und erkennt für Recht:
"1. Es wird festgestellt, dass die in den Bescheiden der Beklagten vom 03.01., 15.02. und 20.02.2001 enthaltene Bestimmung, dass das Anwerben von Mitgliedern bzw. das Verteilen/Auslegen von Mitgliedsanträgen nicht gestattet ist, rechtswidrig war. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens."
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